Der Bundesrat hat per 01.04.2018 die revidierte Schätzungsanleitung für die Ertragswertberechnung in Kraft gesetzt. Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Unterlagen und Antworten im Zusammenhang mit der Revision.
Die nachfolgenden Inhalte stammen grösstenteils aus den Artikeln, welche unter Downloads verlinkt sind und wurden verfasst von: Martin Goldenberger, Leiter Bewertung & Recht, SBV, Agriexpert; Walter Appert, Markus Hobi und Dölf Widmer, LZSG
Bei geplanten Investitionen begrenzt die Belastungsgrenze nach Art. 73ff BGBB die Kreditaufnahme. Nach Art. 87 BGBB kann bei geplanten Bauten oder Anlagen die Behörde eine vorläufige Schätzung vornehmen. Dadurch kann für die Belastungsgrenze der Ertragswert der geplanten Baute oder Anlage als Grundlage verwendet werden.
Die Ertragswertschätzungen werden durch die GVA im Auftrag des Grundbuchamtes durchgeführt.
Der neue und somit höhere Ertragswert zieht in jedem Fall steuerliche Konsequenzen nach sich. Die Auswirkungen betreffen insbesondere die Vermögenssteuern; die Einkommenssteuern können ebenso betroffen sein. Die selbstbewirtschaftenden Bäuerinnen und Bauern versteuern ihr landwirtschaftliches Gewerbe vermögensmässig zum Ertragswert. Nachdem die Ertragswerte für landwirtschaftliche Gewerbe aufgrund der neuen Schätzungsanleitung um zehn bis 20 Prozent ansteigen, erhöhen sich auch die Vermögenssteuern für das Gewerbe.
Der steuerliche Mietwert landwirtschaftlicher Liegenschaften beeinflusst das Einkommen von Bäuerinnen und Bauern. Der Mietwert landwirtschaftlicher Liegenschaften wird grundsätzlich gleich bestimmt wie derjenige nichtlandwirtschaftlicher Liegenschaften. Es gilt das Marktwertprinzip. Der Kanton St. Gallen beachtet bei der Festlegung der Marktwerte von Betriebsleiterwohnungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtes; die Bestimmung dieses Marktwertes richtet sich nach der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses. Auf dieser Basis findet sich im St. Galler Steuerbuch eine Tabelle für die Bestimmung der Eigenmietwerte von Betriebsleiterwohnungen in Abhängigkeit der Raumeinheiten, des Zustandes sowie der Verkehrslage. Alle diese Angaben lassen sich der amtlichen Schätzung entnehmen.
Nachdem die Pachtzinse für landwirtschaftliche Gewerbe aufgrund der neuen Anleitung für die Bestimmung des Ertragswertes ansteigen, werden mittel- bis langfristig auch die Mietwerte für Wohnraum, welcher der landwirtschaftlichen Nutzung dient, ansteigen. Höhere Mietwerte ergeben höhere Einkommen und damit auch höhere Einkommensteuern. Kurzfristig ergeben sich jedoch weder bei den Vermögens- noch bei den Einkommenssteuern Änderungen, weil der Kanton St. Gallen die neue Schätzungsanleitung erst ab dem 1. Januar 2019 anwendet und weil auch ab diesem Zeitpunkt noch zahlreiche «alte» Schätzungen für die steuerliche Bewertung von Vermögen und Einkommen herangezogen werden.
Der landwirtschaftliche Ertragswert ist im Art. 10 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) definiert. Die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht konkretisiert: Als Ertragswert gilt das Kapital, für das der Zins (Landgutsrente) bei landesüblicher Bewirtschaftung im Mittel mehrerer Jahre aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück erzielt werden kann. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4.24 Prozent (Auszug aus Art. 1) .
In der Pachtzinsverordnung ist Verzinsung des Ertragswerts festgelegt (Art. 1). Diese beträgt 3.05% (früher 3.5%). Weiter sind die höchstzulässigen Pachtzins für Gewerbe und landwirtschaftliche Grundstücke festgelegt.
Für Handänderungen ausserhalb der Familie ändert sich nichts, weil der höchstzulässige Preis nach Artikel 66 BGBB aufgrund bisheriger Verkäufe vergleichbarer Objekte ermittelt wird.