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Gewässer

Informationen zur Gewässerraumausscheidung

Das Planungs- und Baugesetz verpflichtet die Gemeinden im Kt. St. Gallen die Gewässerräume bis spätestens am 30.09.2027 auszuscheiden. Das ist die Übergangsfrist zur Anpassung der kommunalen Nutzungspläne ans neue Planungs- und Baugesetz.

Der Gewässerraum setzt sich zusammen aus den beidseitigen Uferbereichen und der Gerinnesohle. Der Kanton hat als Grundlage für die Gemeinden eine unverbindliche Karte mit den theoretischen Gewässerraumbreiten aufgeschaltet.

Das Ziel der Gewässerraumausscheidung ist gemäss Art. 36a GSchG, dass folgende Funktionen gewährleistet sind: Die natürliche Funktion der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung.

Ausscheidungsverfahren

Die Gemeinde muss den Gewässerraum in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich festlegen. Sie kann dies in einer Teil- oder Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung machen. Möglich sind auch teilgebietsweise Ausscheidungen, damit es nicht zu Verzögerungen von Bauprojekten kommt.

Die Grundeigentümer sollten Ihre Interessen möglichst früh einbringen. Die Gemeinde muss für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung sorgen.

Vorgehensschritte der Gemeinde zur Ausscheidung

  1. Gewässer bestimmen, an denen ein Gewässerraum festgelegt werden muss
  2. Natürliche Gerinnesohle bestimmen. Anhand einer Vergleichsstrecke oder des entsprechenden Korrekturfaktors.
  3. Im Einzelfall Mindestbreite des Gewässerraums bestimmen
  4. Prüfen ob eine Erhöhung oder eine Reduktion der Gewässerraumbreite erforderlich ist
  5. Interessenabwägung, ob auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann. Die Interessenabwägung muss im Planungsbericht ausgeführt werden und dient als Grundlage für den formellen Entscheid. Ein Verzicht unterscheidet sich von einer Nicht-Ausscheidung. Siehe bspw. Messweise Abstände ChemRRV/DZV ab Uferlinie oder Böschungsoberkante unter Bewirtschaftungsvorschriften.

Die Gemeinde legt die Nutzungsplanung mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich auf.

Grösse des Gewässerraums

Das Bundesrecht macht zahlreiche sehr detaillierte Vorgaben zur Festlegung des Gewässerraums (Art. 41a und 41b GSchV). Als Berechnungsgrundlage der Gewässerraumbreite wird die natürliche Gerinnesohlenbreite verwendet. 

Natürliche Gerinnesohlenbreite

Die Gerinnesohlenbreite entspricht bei mittlerem Wasserstand der Breite des Wasserspiegels. Für kanalisierte, eingeengte Gewässer muss zunächst die natürliche Gerinnesohlenbreite ermittelt werden. Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) muss dazu, falls eine natürliche Vergleichsstrecke fehlt, die bestehende Gerinnesohlenbreite mit einem Korrekturfaktor multipliziert werden (siehe Tabelle).

Bei grösseren Bachaufweitungen und Kiessammlern wird der Gewässerraum grundsätzlich parallel zur Uferlinie weitergeführt und nicht verbreitert. Die Breite der örtlichen Gerinnesohle eines Kiessammlers, etc. ist für die Gewässerraumfestlegung nicht relevan

Wasserspiegel-Breitenvariabilität Erscheinungsbild Faktor
Ausgeprägt Ständiger und starker Wechsel der Wasserspiegelbreite, welcher ein abwechslungsreiches Strömungsbild bewirkt

oder die Talflanken bestimmen die natürlicherweise geringe Wasserspiegelbreitenvariabilität, oder Gewässer mit natürlicherweise geringer Wasserspiegelbreitenvariabilität wie z.B. Seeabflüsse und Moorbäche. 
1
Eingeschränkt Ufer im Bereich des Böschungsfusses verlaufen nicht parallel, sind aber oftmals stark begradigt. Nur kleine Ausbuchtungen mit geringer Wirkung auf das Strömungsbild. Häufig Verlauf in tiefergelegtem Profil mit gleichmässiger Uferböschung, wobei der Böschungsfuss nicht oder nur teilweise verbaut ist,

oder Wechsel der Wasserspiegelbreite selten,

oder Ufer im Bereich des Böschungsfusses verlaufen parallel, aber bereits bei mittlerem Abfluss fallen Sand- oder Kiesbänke trocken. 
1.5
Keine Ufer im Bereich des Böschungsfusses verlaufen bei Mittelwasserabfluss parallel,

oder sehr geringer Wechsel der Wasserspiegelbreite, oftmals durch ins Gewässerbett eingewachsene Vegetation verursacht. 
2

Berechnung der Gewässerraumbreite

Auf der Basis der Breite der natürlichen Gerinnesohle berechnet sich die minimale Gewässerraumbreite (Tabelle 1). In Schutzgebieten gilt die Biodiversitätskurve (Tabelle 2).

Die Biodiversitätskurve gilt in folgenden Gebieten (Art 41a Abs. 1 GSchV):

Biotope von nationaler Bedeutung und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung,

Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler oder nationaler Bedeutung,

Landschaften von nationaler Bedeutung (nur bei gewässerbezogenen Schutzzielen),

Biotope von regionaler Bedeutung (im Filter-Menü nur Kantonale Inventare aktivieren),

Landschaftsschutz- und Lebensraumgebiete (im Filter-Menü nur Kantonale Richtplankarte aktivieren; bei gewässerbezogenen Schutzzielen).

Weiter kann der Gewässerraum vergrössert werden zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, der Gewässernutzung und anderen überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Für den Hochwasserschutz muss das Gewässer im Siedlungsgebiet in der Regel für ein Jahrhunderthochwasser (HQ100) dimensioniert sein. Für Einzelgebäude und Infrastrukturanlagen kann eine kleinere Dimensionierung (HQ50) gewählt werden (Hochwasserschutz an Fliessgewässern S. 17, BAFU).

Minimale Gewässerraumbreite (Hochwasserschutzkurve)

Natürliche Sohlenbreite (nSB) Breite Gewässerraum
< 2 m 11 m
2 m - 15 m 2.5 x nSB + 7 m
> 15 m individuelle Bestimmung der Breite

Minimale Gewässerraumbreite in Schutzgebieten (Biodiversitätskurve)

Natürliche Sohlenbreite (nSB) Breite Gewässerraum
< 1 m 11 m
1 m - 5 m 6 x nSB + 5 m
> 5 m nSB + 30 m

 

Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums

Soweit keine überwiegenden Interessen dagegen stehen, kann in folgenden Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 Bst. d GSchV):

  • im Wald,
  • im Sömmerungsgebiet/Gebirge,
  • über eingedolten Gewässern,
  • bei künstlich angelegten Gewässern (Bewässerungskanälen, Teichen, Speicherseen, …; unverbindliche Hinweise kann die Karte Natürlichkeitsgrad geben)
  • sehr kleinen Gewässern (mittlerer Gerinnequerschnitt, gemessen von der Sohle bis zur Böschungsoberkante, von weniger als 0.2m2, siehe Grafik). Der Bund weist darauf hin, dass sinnvollerweise die Gewässerräume mindestens für jene Gewässer festzulegen, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 verzeichnet sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Festlegung des Gewässerraums zu erfolgen, soweit dies für die Zielerreichung nach Art. 36a GschG erforderlich ist. Wenn die Ausscheidung zur Zielerreichung nicht nötig ist, ist darauf zu verzichten. Die Abstandsregelungen für Dünger, Pflanzenschutzmittel und Bewirtschaftung nach ChemRRV und DZV gelten auch dann (siehe Bewirtschaftungsvorschriften).

Reduktion des Gewässerraums

Talboden ausgefüllt
Der Gewässerraum kann in Gewässerabschnitten reduziert werden, bei denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt und die beidseitig von Hängen gesäumt werden, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Gemeint sind Abschnitte, wo das Gewässer in keinem oder engem Talboden liegt, und wo es nicht sinnvoll wäre, den Gewässerraum weit über die Hänge hinauf festzulegen, da diese Hänge natürlicherweise frei von Bauten und Anlagen und landwirtschaftlicher Nutzung sind.


Dicht überbautes Gebiet
Der Gewässerraum kann reduziert werden, wenn er an einer oder beiden Seiten dicht überbaut ist. Der Begriff dicht überbautes Gebiet ist gemäss Bundesgericht restriktiv auszulegen. Dazu können bei-spielsweise Kernzonen, Zentrums- oder Wohnzonen mit hoher Belegung zählen. Falls ein dicht überbautes Gebiet vorliegt, kann der Gewässerraum einseitig reduziert werden, ohne Kompensation auf der anderen Seite (unabhängig, ob Bauzone oder Nicht-Bauzone).

Bewirtschaftungsvorschriften

Der Gewässerraum kann bewirtschaftet werden als:
Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide

Das heisst konkret, dass nach der rechtskräftigen Ausscheidung der Gewässerräume durch die Gemeinde die Gewässerräume bei der Strukturdatenerhebung mit einer der oben stehenden Nutzungen deklariert werden müssen. Dies hat Auswirkungen auf die düngbare Fläche des Betriebs.

Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hinaus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Bewirtschaftungseinschränkungen bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können (Art. 41c Abs. 4bis GSchV).

Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Die detaillierten Regelungen sind im Merkblatt Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften aufgeführt.

Auch künstlich angelegte Gewässer, sehr kleine Gewässer oder weitere Gewässser ohne festgelegten Gewässerraum sind Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes.

Die Vorschriften der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) und, für direktzahlungsberechtigte Betriebe, der Direktzahlungsverordnung (DZV) müssen für alle Gewässer gemäss Gewässerschutzgesetz eingehalten werden. Der Gewässerraum überlagert räumlich die geltenden Abstandsvorschriften entlang der Gewässer nach ChemRRV und DZV (Grafik).

Bauvorschriften

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c GSchv ). Der Begriff Anlagen in diesem Artikel entspricht Bauten und Anlagen für die eine Bewilligungspflicht besteht im Sinne von Art. 22 Raumplanungsgesetz.

Besitzstandschutz

Bauten und Anlagen sowie bestimmte Dauerkulturen sind in ihrem Bestand geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV).

Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Das Bundesgericht hat sich für einen erweiterten Bestandesschutz bei zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausgesprochen, welcher neben Unterhalts- und einfachen Erneuerungsarbeiten auch Erneuerungen, teilweise Änderungen, massvolle Erweiterungen und einen Wiederaufbau zulässt. Der Umfang der erweiterten Bestandesgarantie richtet sich soweit anwendbar nach den Gesetzesbestimmungen von Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV im Gegensatz zur eingeschränkten Bestandesgarantie auf Verordnungsstufe in Art. 41c Abs. 2 GSchV.

Zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Für zonenkonforme Bauten und Anlagen liegt noch kein Bundesgerichtsentscheid vor. Art. 24c RPG gilt nicht für zonenkonforme Bauten, weshalb kein erweiterter Bestandesschutz daraus abgeleitet werden kann und nur Art. 41c Abs. 2 GSchV zur Anwendung kommt. Trotzdem gibt es keinen Grund, zonenkonforme Bauten beim Bestandschutz schlechter zu stellen als zonenwidrige Bauten.

Land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege

Für bestimmte Anlagen muss kein öffentliches Interesse vorliegen (Art. 41c Abs. 1 Bst. b GSchV): Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen können land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers im Gewässerraum bewilligt werden, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen. Dasselbe gilt auch für standortgebundene Teile von Anlagen der Wasserentnahme und -einleitung.

Ufererosion und -sicherungen

Eine Erosion, die nicht näher als 3 m an den Rand des Gewässerraums reicht, ist i.d.R. nicht unverhältnismässig und muss damit toleriert werden, weil sich bei einer solchen Ufererosion im überwiegenden Teil des Landwirtschaftsgebiets keine über den Rand des Gewässerraums hinausgehenden Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ergeben (der 3 m-Abstand gemäss ChemRRV liegt dann immer noch innerhalb des Gewässerraums). Ein tatsächlicher Verlust an Fruchtfolgeflächen muss durch die Kantone kompensiert werden. Bei Erosionen näher als 3 m an den Gewässerraumrand sind hingegen Ufersicherungen zulässig. Sie sind soweit möglich gemäss der Praxishilfe „Ingenieurbiologische Bauweisen im naturnahen Wasserbau“ (BAFU 2010) auszuführen. Nach grösseren Hochwasserereignissen mit umfangreichen Ufererosionen ist im Einzelfall zu beurteilen, wie mit Erosion im Gewässerraum umzugehen ist. Zur Melde- und Bewilligungspflicht kann das Merkblatt Gewässerunterhalt konsultiert werden.

Stehende Gewässer

Die minimale Gewässerraumbreite für stehende Gewässer beträgt 15 Meter ab der Uferlinie.

Bei kleinen stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0.5 ha kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden.

Weitere Informationen finden sich in der Arbeitshilfe zum Gewässerraum im Kanton St. Gallen.

Hintergrund der Gewässerraum-Gesetzgebung

Der Schweizerische Fischerei-Verband hat die Initiative Lebendiges Wasser im Jahr 2006 eingereicht. Das Parlament hat einen indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet, der nach Ablauf der ungenutzten Referendumsfrist rechtskräftig wurde. Die Initianten haben daraufhin die Initiative zurückgezogen. Der indirekte Gegenvorschlag sieht grössere Gewässerräume vor und muss durch die Kantone vollzogen werden. Im Kanton St. Gallen sind die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung zuständig. Die Umsetzung konnte durch den Widerstand des Bauernverbands und diverser Kantone mittels Standesinitiativen verzögert werden, bis wichtige Fragen geklärt und die Interessen der Landwirtschaft zumindest in gewissem Umfang berücksichtigt wurden. Beispielsweise sind laut Gewässerschutzgesetz Flächen im Gewässerraum keine Fruchtfolgeflächen, was der Bundesrat in der Umsetzung allerdings nicht berücksichtigte. Entsprechende Gerichtsprozesse sind hängig. 

Gewässerunterhalt

Periodischer und richtig ausgeführter Unterhalt an Gewässern erhöht den Hochwasserschutz und hilft, wertvolle Lebensräume zu erhalten und zu fördern. Mit Gewässern sind nebst klassischen Bächen auch kleine Fliess- und Stillgewässer mit nur zeitweiliger Wasserführung gemeint.