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Schleppschlauchpflicht

Schleppschlauchobligatorium

Das Schleppschlauch-Obligatorium trat auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bund hat die Vorgaben für die Umsetzung erstellt. Für den Kanton St. Gallen wurden weitere Ausnahmen in der Anwendung des Obligatoriums erlassen.

Vollzugsdokumente

Die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen wurden per E-Mail informiert, ob ihr Betrieb  der Pflicht untersteht oder nicht. Die Schleppschlauch-Vollzugsdokumente finden Sie bei den Downloads oder auf der Webseite des Amts für Umwelt  (Düngung und Umwelt/sg.ch > Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft > Hofdüngeraustrag / Schleppschlauchobligatorium > Hilfsmittel).


Ausnahmeregelungen Kanton St. Gallen

  • Wenn sich einzelne schleppschlauchpflichtige Flächen nicht oder nicht optimal für die emissionsarme Ausbringung eignen, kann eine Flächenkompensation beantragt werden, bei der schleppschlauchpflichtige Flächen aus der Pflicht entlassen werden und dafür andere mind. eineinhalb Mal so grosse nicht pflichtige Flächen künftig emissionsarm gedüngt werden. Weitere Informationen zur Flächenkompensation finden Sie hier unter Punkt 3.1
  • Eine fragmentierte Bewirtschaftungseinheit, die eine oder mehrere schleppschlauchpflichtige Teilflächen von 26-50 Aaren enthält, kann von der Schleppschlauchpflicht befreit werden. Das dazugehörige Beurteilungsschema finden Sie hier unter Punkt 3.2. Bei Bewirtschaftungseinheiten, deren Fläche mehrheitlich (>50 %) schleppschlauchpflichtig ist, ist keine Befreiung möglich.
  • Das Bundesamt für Landwirtschaft hat kommuniziert, dass nach Einführung des Schleppschlauchobligatoriums pro Hektare schleppschlauchpflichtiger Fläche grundsätzlich 6 kg Stickstoff (Nverf) in der Suisse-Bilanz angerechnet werden müssen.


Folgende drei Ausnahmeregelungen des Bundes bleiben nach wie vor bestehen:

  • Flächen, die aus Sicherheitsgründen wegen schlechter Bodenstruktur mit Schleppschlauch nicht befahren werden können
  • Flächen, die mit dem Schleppschlauch aufgrund der Zufahrt (eng, Steilheit) schlecht oder nicht erreichbar sind
  • Flächen, bei denen auf Grund knapper Platzverhältnisse die Anwendung des Schleppschlauches nicht möglich ist

Ausnahmegesuch stellen

Im Kanton St. Gallen besteht die besondere Regelung, dass die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind. Die betroffenen Betriebe können mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Gemeinde technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen beantragen.