Invasive Neophyten und andere Problempflanzen
Als Neophyten gelten alle Pflanzenarten, die nach der Entdeckung Amerikas 1492 beabsichtigt oder unbeabsichtigt nach Europa eingebracht wurden. Nur etwa jede tausendste davon ist invasiv. Das bedeutet, dass sie durch ein hohes Verbreitungspotenzial einheimische Arten verdrängt. Invasive Neophyten können Schäden an der Biodiversität und Landschaft verursachen, zu Ertragsausfällen führen oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren beeinträchtigen.
Manche invasiven Neophyten sind in der eidgenössischen Freisetzungsverordnung (FrSV) als verbotene Pflanzen eingestuft, die weder eingeführt, verschenkt, verkauft, transportiert, vermehrt, angepflanzt noch gepflegt werden dürfen.
Problempflanzen in der Landwirtschaft
Übermässige Bestände von invasiven Neophyten oder anderen Problempflanzen können zum Ausschluss aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche führen (LBV, Art. 16, Abs.1). In Biodiversitätsförderflächen müssen Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln oder Jakobskreuzkraut und invasive Neophyten bekämpft werden (DZV, Art. 58, Abs. 3). Auf QII-Flächen besteht die Gefahr, dass invasive Neophyten die Pflanzenvielfalt so reduzieren, dass die Qualitätsstufe II nicht mehr erreicht wird.
Kontaktstellen:
Einsatz von Herbiziden
Herbizide dürfen nur unter Einhaltung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) eingesetzt werden. Der Herbizideinsatz ist
verboten:
- Auf öffentlichen und privaten Strassen/Wegen (inkl. Pufferstreifen von 0,5 m), Plätzen, Dächern und Terrassen.
- Auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen (inkl. Pufferstreifen von 0,5 m) und Gleisanlagen.
- In Naturschutzgebieten, Riedgebieten und Mooren.
- Im Wald, in Hecken und Feldgehölzen; im Pufferstreifen von drei Metern ist nur Einzelstockbe-handlung erlaubt.
- In und an oberirdischen Gewässern; inkl. Pufferstreifen von drei Metern (von 4 bis 6 m ist nur Einzelstockbehandlung erlaubt).
- In der Grundwasserschutzzone S1 (je nach Herstellerangaben auch in S2 und S3).
Ausnahmen zu Einzelstockbehandlungen können in der ChemRRV im Anhang 2.5 Ziff. 1.2 nachgeschla-gen werden.
In Biodiversitätsförderflächen sind Problempflanzen bei angemessenem Aufwand mechanisch zu be-kämpfen. Die für die jeweiligen Neophyten oder Problempflanzen bewilligten Herbizide für Einzelstock- oder Nesterbehandlungen in Biodiversitätsförderflächen sind im Merkblatt «Herbizideinsatz in Biodiversitätsförderflächen» aufgeführt.
Für die Anwendung von Herbiziden auf der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche sind die Auflagen gemäss ÖLN und Labels sowie gemäss Pflanzenschutzmittelverzeichnis zu beachten.
Entsorgung
Die meisten Problempflanzen dürfen nicht dem Gartenkompost oder einer Feldrandkompostierung zugeführt werden. Nur professionelle Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen mit thermischer Hygienisierung oder Kehrrichtverbrennungsanlagen töten Samen oder Rhizome zuverlässig ab.
Neophytenmaterial muss deklariert werden. Pflanzenmaterial von Ambrosia und Asiatischem Staudenknöterich dürfen ausschliesslich in die Kehrichtverbrennung gebracht werden, damit eine weitere Ausbreitung verhindert werden kann.
Beim Transport ist darauf zu achten, dass sich kein Pflanzenmaterial von der Ladefläche löst. Benutzte Geräte und Maschinen sind gründlich zu reinigen, um eine Kontamination weiterer Flächen zu verhindern.
Entstehen durch die Bekämpfung offene Bodenstellen, kann es sich lohnen einheimische Arten anzusäen oder zu pflanzen, um ein erneutes Besiedeln durch invasive Arten zu vermeiden.